Lebenshilfe Crailsheim

Über Uns

Das Leitbild der Lebenshilfe Crailsheim e.V.

Die LH CR kümmert sich in erster Linie um Menschen mit Unterstützungsbedarf und deren Angehörige. Der einzelne Mensch steht dabei im Mittelpunkt unseres Handelns. Seine Wünsche und Bedürfnisse zählen. Die LH CR ist innovativ, erfahren und inklusiv. Wir sehen in jedem Menschen- unabhängig von Alter, Herkunft und Beeinträchtigung- ein wertvolles Individuum mit einer eigenständigen Persönlichkeit. Mit uns entdecken Sie – als Mensch mit Unterstützungsbedarf – Ihre Möglichkeiten neue und außergewöhnliche Wege zu gehen. Individuelle Unterstützerkreise verhelfen Ihnen zur vollen Teilhabe in Ihrem gewünschten Umfeld. Mit uns stehen Sie als Mensch mit Unterstützungsbedarf aktiv im Leben.

Inklusiv und Selbstbestimmt!

Wir kümmern uns!

Die neue Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e.V.

Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 09.06.2023

§1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Crailsheim und er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden.
Die Ortsvereinigung ist Mitglied in der Bundesvereinigung und im Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe.

§2: Aufgabe und Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, deren Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, Fachleuten, Förderern und Freunden der Lebenshilfe Crailsheim.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und ihre Familien bedeuten.
Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein entsprechendes Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Menschen mit Behinderung und deren sozialem Umfeld werben sowie eine intensive Angehörigenberatung ausüben.
Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungskreis den Zusammenschluss der Angehörigen und Freunde von Menschen mit Behinderung anzuregen und zu beraten.
Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Jugendpflege. Bei Gründung und Errichtung eines Jugendverbandes der Lebenshilfe steht diesem das Recht auf eigene Gestaltung seiner Jugendarbeit zu.

§3: Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; kann jedoch Zweckbetriebe – soweit steuerlich unschädlich -, die steuerlich begünstigte und satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwirklichen, betreiben oder unterstützen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Geld- und Sachspenden
c.) Zuschüsse
d.) Sonstige Zuwendungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen oder Tätigkeiten des Vereins.
Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

§5: Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (gesamter gewählter Vorstand). Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftliche Austrittserklärung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche seit Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Betrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes – Rückschein – bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem der Vorstandsmitglieder schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
durch Tod.

In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Frist zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§7: Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§8: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.) Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Berichts über den Jahresabschluss,
b.) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
c.) Entlastung des Vorstandes,
d.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrages (der aktuelle Mitgliedsbeitrag ist durch die angehängte Beitrittserklärung ersichtlich).
e.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f.) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
g.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen; oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.

In besonderen Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auch online oder im Umlaufverfahren abgehalten werden; wobei jedem Mitglied vorher ein Link für einen Onlinezugang zugesandt werden muss. Beim Umlaufverfahren müssen jedem Mitglied des Vorstands alle Unterlagen per Mail oder Post zugesandt werden. Die Zustimmung oder Ablehnung der Anträge müssen beim Umlaufverfahren per Mail oder per Post an die Geschäftsführung oder einer der beiden Vorsitzenden erfolgen und für jeden Antrag nachvollziehbar sein.

Anträge müssen 5 Tage vorher schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.

Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Fragen der Auflösung des Vereins und bei Satzungsfragen ist eine Präsenzmitgliederversammlung nötig.

Bei Stimmengleichheit entscheiden die beiden Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von beiden Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied unterschrieben. Es müssen immer 2 Personen unterschreiben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als eine Stimme vertreten.

Im Hinblick auf die erforderlichen Nachweise der Gemeinnützigkeit und der ordnungsgemäßen Verwendung von Mitteln aus öffentlichen Kassen sind die Jahresabschlüsse des Vereins durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Daneben ist eine gesonderte Kassenprüfung durch gewählte Kassenprüfer erforderlich.

§9: Vorstand
Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Der Vorstand hat den Verein, in eigener Verantwortung so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder erfordern.
Der Vorstand ist dazu berufen, die Entscheidungen im operativen Bereich des Vereins zu treffen und innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

§10: Geschäftsführung
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB durch Beschluss des Vorstandes hauptamtliche Geschäftsführer bestellen und anstellen.
Angestellte Geschäftsführer können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

§11: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12: Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung erhoben.

§13: Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband der Lebenshilfe Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Crailsheim; Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2023

1966Einrichtung einer Kreissonderschule für Bildungsschwache in Crailsheim auf Initiative der späteren Gründungsmitglieder der Lebenshilfe
05.03.1968Gründungstag der Lebenshilfe Crailsheim
Frühjahr 1972
Sommer 1972
Kauf eines Fabrikgebäudes in Altenmünster, Einrichtung einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die dann an die BW HN e.V. verschenkt wurde
Kooperation mit den Beschützenden Werkstätten Heilbronn e.V.
Herbst 1972Einrichtung eines Sonderschul-Kindergartens in Crailsheim durch den Landkreis
1974Grundstückserwerb für den Bau eines Wohnheims für Menschen mit Behinderung in Crailsheim, das durch die BW HN betrieben wurde. Die Lebenshilfe Crailsheim hat sich maßgeblich am Grundstückserwerb beteiligt.
1975Eine Spendensammlung auf dem Volksfest Crailsheim erbringt 16.000 DM
1985Gründung der familienentlastenden Dienste durch die Lebenshilfe Crailsheim
Erste Stadtranderholung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
1986Aufnahme des Behindertensports (organisiert und finanziert von der Lebenshilfe Crailsheim) unter dem Dach des TSV Crailsheim
1988Erste Freizeitfahrt für Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung auf die Burg Scharfeneck.
Es folgen jährliche Freizeitfahrten, Wanderungen und Ausflüge sowie Tanznachmittage
1990Kooperation der Lebenshilfe mit den Offenen Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall durch den Sonnenhof e.V. Der familienentlastende Dienst der Lebenshilfe Crailsheim geht komplett in die Offenen Hilfen auf.
1998Zusammenarbeit mit den Offenen Hilfen der Beschützenden Werkstätten Heilbronn e.V.
2000Kauf einer Wohnung in Crailsheim, Beginn des „Betreuten Wohnens“ für Menschen mit Behinderung. Das betreute Wohnen in der Wohnung der Lebenshilfe übernimmt zuerst die BW HN e.V.; dann das ABW des Sonnenhof e.V.
2002Anmietung von Büroräumen in Crailsheim in der Schulstraße.
Sommer 2002Die Lebenshilfe erbt von der Crailsheimer Bürgerin Gertrud Möbus eine Immobilie mit der Auflage, in Crailsheim ein Heim für behinderte Menschen zu schaffen.
Die Einrichtung soll zum Gedenken an ihren Mann den Namen „Otto Möbus Haus“ tragen.
2003Zusammenarbeit der Lebenshilfe Crailsheim mit dem Sonnenhof in Schwäbisch Hall mit dem Ziel, gemeinsam eine Einrichtung zu schaffen.
2005Als geeignetes Objekt wird der „unvollendete“ Rundbau in der Goldbacher Straße, Ecke Pamiersring ausgewählt
Ende 2005Beginn der Planungsarbeiten durch das Architekturbüro Kuhn in Schwäbisch Hall, zuvor Antrag an „Aktion Mensch“ auf Förderung des Projektes.
Februar 2006Kaufvertrag zwischen Sparkasse Crailsheim, Lebenshilfe Crailsheim und Sonnenhof Schwäbisch Hall über den Erwerb des Rundbaus
Beginn der Ausbauarbeiten
April 2006Kooperationsvertrag zwischen Lebenshilfe und Sonnenhof über die gemeinsame Errichtung und Verwaltung des zukünftigen „Otto Möbus Hauses“
März 2007Abschluss der Ausbauarbeiten
April 2007Junge Menschen mit Behinderung beziehen im Otto Möbus Haus Wohnungen im Rahmen des Angebotes „Betreutes Wohnen“ (Träger: Sonnenhof e.V.)
Mai 2007Offizielle Eröffnungsfeier im Otto Möbus Haus
2007Leben im OMH . . .
Seit 1.10.2014
2019
2021
2022
Start von INKLUSIO! Zum ersten Mal gibt es hauptamtliches Personal bei der Lebenshilfe Crailsheim.
Kauf einer ehemaligen Kirche, die zu einem inklusiven Wohnprojekt umgebaut wurde. Durch diverse Bauverzögerungen konnten 2023 die Bewohner einziehen. Das Wohnprojekt wird als nicht trägergestützte Wohneinrichtung konzipiert. Die Assistenzleistungen übernimmt Habila.
Mit der Gründung einer „anderen Werkstatt nach dem BTHG“ (mit dem Namen TARIS – Teilhabe durch Arbeit, Inklusiv und Selbstbestimmt) schafft die Lebenshilfe auch im Bereich „Arbeit“ eine Alternative.
Die Lebenshilfe übernimmt von schwäbischen Albverein die Pacht der Gaststätte am Burgberg, die inklusiv betrieben wird.

Unsere Kooperationspartner – Gemeinsam stark für Inklusion​

Bei der Lebenshilfe Crailsheim e.V. sind wir überzeugt, dass eine erfolgreiche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen nur im Zusammenspiel mit starken Partnern möglich ist.

Deshalb arbeiten wir eng mit verschiedenen Institutionen, Organisationen und Unternehmen zusammen, die unsere Vision einer inklusiven Gesellschaft teilen.

Warum Kooperationen wichtig sind

Kooperationen ermöglichen es uns, unsere Angebote zu erweitern und die Qualität unserer Dienstleistungen kontinuierlich zu verbessern. Durch den Austausch von Wissen, Ressourcen und Erfahrungen können wir gezielt auf die Bedürfnisse der Menschen eingehen, die wir unterstützen. Gemeinsam mit unseren Partnern setzen wir uns dafür ein, Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Unsere Partner

  • Habila Assistenzzentrum
  • Volkshochschule
  • Stadtjugendring
  • Offene Hilfen DIAKONEO
  • Stadt Crailsheim
  • Lebenshilfe Aalen
  • Sofie Böhm (Kampagne Wunsch-Assistenzhund)

Gemeinsam für eine inklusive Zukunft

Durch unsere Kooperationen können wir innovative Projekte entwickeln, die den Bedürfnissen unserer Klienten gerecht werden. Wir laden weitere Partner ein, sich uns anzuschließen und gemeinsam an einer inklusiven Zukunft zu arbeiten. Wenn Sie Interesse an einer Zusammenarbeit haben oder mehr über unsere bestehenden Partnerschaften erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne!

Vielen Dank an all unsere Kooperationspartner für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung. Gemeinsam setzen wir uns für eine Gesellschaft ein, in der jeder Mensch die gleichen Chancen hat!

Der Vorstand der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e. V. besteht derzeit aus folgenden Personen:​

Gleichberechtigte Vorsitzende: Peter Schnabel und Udo Kahler

Kassierer: Hans Peter Deigner

Weitere Vorstandsmitglieder: Angela Höpfner, Mareike Baldus

Besonders stolz ist die Lebenshilfe Crailsheim darauf, dass auch 2 Menschen mit Unterstützungsbedarf als vollwertige und gewählte Mitglieder im Vorstand sind.

Aufgaben des Vorstands sind alle grundlegenden Entscheidungen zu treffen. Der Vorstand ist gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand des Vereins.

Zu guter Letzt möchte ich mit einem Spruch von Karl-Friedrich Schiller schließen:

„Wo die Tat nicht spricht, wird das Wort nicht viel helfen!“ – dies sehen wir als Leitspruch für unsere Arbeit und die Arbeit der Lebenshilfe Crailsheim.

Lebenshilfe Crailsheim! – Selbstbestimmt und inklusiv!

Peter Schnabel und Udo Kahler

Leitbild

Das Leitbild der Lebenshilfe Crailsheim e.V.

Die LH CR kümmert sich in erster Linie um Menschen mit Unterstützungsbedarf und deren Angehörige. Der einzelne Mensch steht dabei im Mittelpunkt unseres Handelns. Seine Wünsche und Bedürfnisse zählen. Die LH CR ist innovativ, erfahren und inklusiv. Wir sehen in jedem Menschen- unabhängig von Alter, Herkunft und Beeinträchtigung- ein wertvolles Individuum mit einer eigenständigen Persönlichkeit. Mit uns entdecken Sie – als Mensch mit Unterstützungsbedarf – Ihre Möglichkeiten neue und außergewöhnliche Wege zu gehen. Individuelle Unterstützerkreise verhelfen Ihnen zur vollen Teilhabe in Ihrem gewünschten Umfeld. Mit uns stehen Sie als Mensch mit Unterstützungsbedarf aktiv im Leben.

Inklusiv und Selbstbestimmt!

Wir kümmern uns!

Satzung

Die neue Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e.V.

Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 09.06.2023

§1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Crailsheim und er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden.
Die Ortsvereinigung ist Mitglied in der Bundesvereinigung und im Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe.

§2: Aufgabe und Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, deren Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, Fachleuten, Förderern und Freunden der Lebenshilfe Crailsheim.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und ihre Familien bedeuten.
Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein entsprechendes Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Menschen mit Behinderung und deren sozialem Umfeld werben sowie eine intensive Angehörigenberatung ausüben.
Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungskreis den Zusammenschluss der Angehörigen und Freunde von Menschen mit Behinderung anzuregen und zu beraten.
Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Jugendpflege. Bei Gründung und Errichtung eines Jugendverbandes der Lebenshilfe steht diesem das Recht auf eigene Gestaltung seiner Jugendarbeit zu.

§3: Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; kann jedoch Zweckbetriebe – soweit steuerlich unschädlich -, die steuerlich begünstigte und satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwirklichen, betreiben oder unterstützen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Geld- und Sachspenden
c.) Zuschüsse
d.) Sonstige Zuwendungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen oder Tätigkeiten des Vereins.
Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

§5: Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (gesamter gewählter Vorstand). Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftliche Austrittserklärung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche seit Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Betrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes – Rückschein – bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem der Vorstandsmitglieder schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
durch Tod.

In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Frist zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§7: Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§8: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.) Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Berichts über den Jahresabschluss,
b.) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
c.) Entlastung des Vorstandes,
d.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrages (der aktuelle Mitgliedsbeitrag ist durch die angehängte Beitrittserklärung ersichtlich).
e.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f.) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
g.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen; oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.

In besonderen Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auch online oder im Umlaufverfahren abgehalten werden; wobei jedem Mitglied vorher ein Link für einen Onlinezugang zugesandt werden muss. Beim Umlaufverfahren müssen jedem Mitglied des Vorstands alle Unterlagen per Mail oder Post zugesandt werden. Die Zustimmung oder Ablehnung der Anträge müssen beim Umlaufverfahren per Mail oder per Post an die Geschäftsführung oder einer der beiden Vorsitzenden erfolgen und für jeden Antrag nachvollziehbar sein.

Anträge müssen 5 Tage vorher schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.

Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Fragen der Auflösung des Vereins und bei Satzungsfragen ist eine Präsenzmitgliederversammlung nötig.

Bei Stimmengleichheit entscheiden die beiden Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von beiden Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied unterschrieben. Es müssen immer 2 Personen unterschreiben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als eine Stimme vertreten.

Im Hinblick auf die erforderlichen Nachweise der Gemeinnützigkeit und der ordnungsgemäßen Verwendung von Mitteln aus öffentlichen Kassen sind die Jahresabschlüsse des Vereins durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Daneben ist eine gesonderte Kassenprüfung durch gewählte Kassenprüfer erforderlich.

§9: Vorstand
Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Der Vorstand hat den Verein, in eigener Verantwortung so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder erfordern.
Der Vorstand ist dazu berufen, die Entscheidungen im operativen Bereich des Vereins zu treffen und innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

§10: Geschäftsführung
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB durch Beschluss des Vorstandes hauptamtliche Geschäftsführer bestellen und anstellen.
Angestellte Geschäftsführer können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

§11: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12: Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung erhoben.

§13: Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband der Lebenshilfe Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Crailsheim; Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2023

Vereinschronik
1966Einrichtung einer Kreissonderschule für Bildungsschwache in Crailsheim auf Initiative der späteren Gründungsmitglieder der Lebenshilfe
05.03.1968Gründungstag der Lebenshilfe Crailsheim
Frühjahr 1972
Sommer 1972
Kauf eines Fabrikgebäudes in Altenmünster, Einrichtung einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die dann an die BW HN e.V. verschenkt wurde
Kooperation mit den Beschützenden Werkstätten Heilbronn e.V.
Herbst 1972Einrichtung eines Sonderschul-Kindergartens in Crailsheim durch den Landkreis
1974Grundstückserwerb für den Bau eines Wohnheims für Menschen mit Behinderung in Crailsheim, das durch die BW HN betrieben wurde. Die Lebenshilfe Crailsheim hat sich maßgeblich am Grundstückserwerb beteiligt.
1975Eine Spendensammlung auf dem Volksfest Crailsheim erbringt 16.000 DM
1985Gründung der familienentlastenden Dienste durch die Lebenshilfe Crailsheim
Erste Stadtranderholung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
1986Aufnahme des Behindertensports (organisiert und finanziert von der Lebenshilfe Crailsheim) unter dem Dach des TSV Crailsheim
1988Erste Freizeitfahrt für Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung auf die Burg Scharfeneck.
Es folgen jährliche Freizeitfahrten, Wanderungen und Ausflüge sowie Tanznachmittage
1990Kooperation der Lebenshilfe mit den Offenen Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall durch den Sonnenhof e.V. Der familienentlastende Dienst der Lebenshilfe Crailsheim geht komplett in die Offenen Hilfen auf.
1998Zusammenarbeit mit den Offenen Hilfen der Beschützenden Werkstätten Heilbronn e.V.
2000Kauf einer Wohnung in Crailsheim, Beginn des „Betreuten Wohnens“ für Menschen mit Behinderung. Das betreute Wohnen in der Wohnung der Lebenshilfe übernimmt zuerst die BW HN e.V.; dann das ABW des Sonnenhof e.V.
2002Anmietung von Büroräumen in Crailsheim in der Schulstraße.
Sommer 2002Die Lebenshilfe erbt von der Crailsheimer Bürgerin Gertrud Möbus eine Immobilie mit der Auflage, in Crailsheim ein Heim für behinderte Menschen zu schaffen.
Die Einrichtung soll zum Gedenken an ihren Mann den Namen „Otto Möbus Haus“ tragen.
2003Zusammenarbeit der Lebenshilfe Crailsheim mit dem Sonnenhof in Schwäbisch Hall mit dem Ziel, gemeinsam eine Einrichtung zu schaffen.
2005Als geeignetes Objekt wird der „unvollendete“ Rundbau in der Goldbacher Straße, Ecke Pamiersring ausgewählt
Ende 2005Beginn der Planungsarbeiten durch das Architekturbüro Kuhn in Schwäbisch Hall, zuvor Antrag an „Aktion Mensch“ auf Förderung des Projektes.
Februar 2006Kaufvertrag zwischen Sparkasse Crailsheim, Lebenshilfe Crailsheim und Sonnenhof Schwäbisch Hall über den Erwerb des Rundbaus
Beginn der Ausbauarbeiten
April 2006Kooperationsvertrag zwischen Lebenshilfe und Sonnenhof über die gemeinsame Errichtung und Verwaltung des zukünftigen „Otto Möbus Hauses“
März 2007Abschluss der Ausbauarbeiten
April 2007Junge Menschen mit Behinderung beziehen im Otto Möbus Haus Wohnungen im Rahmen des Angebotes „Betreutes Wohnen“ (Träger: Sonnenhof e.V.)
Mai 2007Offizielle Eröffnungsfeier im Otto Möbus Haus
2007Leben im OMH . . .
Seit 1.10.2014
2019
2021
2022
Start von INKLUSIO! Zum ersten Mal gibt es hauptamtliches Personal bei der Lebenshilfe Crailsheim.
Kauf einer ehemaligen Kirche, die zu einem inklusiven Wohnprojekt umgebaut wurde. Durch diverse Bauverzögerungen konnten 2023 die Bewohner einziehen. Das Wohnprojekt wird als nicht trägergestützte Wohneinrichtung konzipiert. Die Assistenzleistungen übernimmt Habila.
Mit der Gründung einer „anderen Werkstatt nach dem BTHG“ (mit dem Namen TARIS – Teilhabe durch Arbeit, Inklusiv und Selbstbestimmt) schafft die Lebenshilfe auch im Bereich „Arbeit“ eine Alternative.
Die Lebenshilfe übernimmt von schwäbischen Albverein die Pacht der Gaststätte am Burgberg, die inklusiv betrieben wird.
Kooperationen & Sponsoren

Unsere Kooperationspartner – Gemeinsam stark für Inklusion​

Bei der Lebenshilfe Crailsheim e.V. sind wir überzeugt, dass eine erfolgreiche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen nur im Zusammenspiel mit starken Partnern möglich ist.

Deshalb arbeiten wir eng mit verschiedenen Institutionen, Organisationen und Unternehmen zusammen, die unsere Vision einer inklusiven Gesellschaft teilen.

Warum Kooperationen wichtig sind

Kooperationen ermöglichen es uns, unsere Angebote zu erweitern und die Qualität unserer Dienstleistungen kontinuierlich zu verbessern. Durch den Austausch von Wissen, Ressourcen und Erfahrungen können wir gezielt auf die Bedürfnisse der Menschen eingehen, die wir unterstützen. Gemeinsam mit unseren Partnern setzen wir uns dafür ein, Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Unsere Partner

  • Habila Assistenzzentrum
  • Volkshochschule
  • Stadtjugendring
  • Offene Hilfen DIAKONEO
  • Stadt Crailsheim
  • Lebenshilfe Aalen
  • Sofie Böhm (Kampagne Wunsch-Assistenzhund)

Gemeinsam für eine inklusive Zukunft

Durch unsere Kooperationen können wir innovative Projekte entwickeln, die den Bedürfnissen unserer Klienten gerecht werden. Wir laden weitere Partner ein, sich uns anzuschließen und gemeinsam an einer inklusiven Zukunft zu arbeiten. Wenn Sie Interesse an einer Zusammenarbeit haben oder mehr über unsere bestehenden Partnerschaften erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne!

Vielen Dank an all unsere Kooperationspartner für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung. Gemeinsam setzen wir uns für eine Gesellschaft ein, in der jeder Mensch die gleichen Chancen hat!

Team

Der Vorstand der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e. V. besteht derzeit aus folgenden Personen:​

Gleichberechtigte Vorsitzende: Peter Schnabel und Udo Kahler

Kassierer: Hans Peter Deigner

Weitere Vorstandsmitglieder: Angela Höpfner, Mareike Baldus

Besonders stolz ist die Lebenshilfe Crailsheim darauf, dass auch 2 Menschen mit Unterstützungsbedarf als vollwertige und gewählte Mitglieder im Vorstand sind.

Aufgaben des Vorstands sind alle grundlegenden Entscheidungen zu treffen. Der Vorstand ist gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand des Vereins.

Zu guter Letzt möchte ich mit einem Spruch von Karl-Friedrich Schiller schließen:

„Wo die Tat nicht spricht, wird das Wort nicht viel helfen!“ – dies sehen wir als Leitspruch für unsere Arbeit und die Arbeit der Lebenshilfe Crailsheim.

Lebenshilfe Crailsheim! – Selbstbestimmt und inklusiv!

Peter Schnabel und Udo Kahler

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