Gemeinnützigkeit

Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e.V.

 

§ 1: Name und Sitz

  1. der Verein führt den Namen

„Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Crailsheim e.V.“

  1. Der Sitz des Vereins ist Crailsheim.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Die Ortsvereinigung ist der Bundesvereinigung und dem „Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V.“ angeschlossen.

 § 2: Aufgabe und Zweck

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören zum Beispiel Sonderkindergärten, Bildungseinrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter, Anlernwerkstätten, Beschützende Werkstätten und Betreutes Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung jeden Alters.
  2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen geistig behinderter Menschen werben.
  3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
  4. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, auf örtlicher bzw. regionaler Ebene den Zusammenschluss der Eltern und Freunde geistig Behinderter anzuregen und zu beraten.

§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4: Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a.)  Mitgliedsbeiträge

b.)  Geld- und Sachspenden

c.)   Öffentliche Zuschüsse

d.)  Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen

e.)  Sonstige Zuwendungen.

§ 5: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung.

Die Mitgliedschaft endet

a.)  durch schriftliche Austrittserklärung

b.)  durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche seit Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist

c.)   durch Tod.

  1. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

§ 6: Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

§ 7: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a.)  die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands

b.)  die Wahl der Vorstandsmitglieder

c.)   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

d.)  die Auflösung des Vereins.

  1. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
  2. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

§ 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein einzeln. Für das Innenverhältnis gilt: der zweite Vorsitzende vertritt den Verein nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden.

§ 9: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10: Auflösung und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband der Lebenshilfe Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für die Arbeit für Menschen mit Behinderung im östlichen Landkreis Schwäbisch Hall zu verwenden hat.

 

Satzung der Lebenshilfe Crailsheim e.V. vom 28.2.95

  • Inklusive der Änderung in §10,2 vom März 2001 (Wegfall steuerbegünstigter Zwecke)
  • und der Änderung in §1.1 und §10.2 vom 15. März 2007 (Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. (§1.1) und … fällt das Vermögen an den Landesverband der Lebenshilfe Baden Württemberg…(§10.2).